Unsere Statuten

STATUTEN DES VEREINS „WURZELWERK“

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

(1) Der Verein führt den Namen „Wurzelwerk“.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in __________________ und erstreckt seine Tätigkeit auf Österreich sowie bei Bedarf auf das Ausland.

(3) Die Errichtung von Zweigvereinen ist zulässig.


§ 2 Leitbild

Wurzelwerk versteht sich als Gemeinschaft unterschiedlicher Menschen, Fähigkeiten, Ideen und Projekte, die sich gegenseitig ergänzen und stärken. Wie die Wurzeln eines Baumes gemeinsam einen starken Stamm nähren, sollen verschiedene Tätigkeitsbereiche miteinander verbunden werden und nachhaltige wirtschaftliche, soziale, kulturelle und ökologische Früchte hervorbringen.

Der Verein fördert Eigenverantwortung, Regionalität, Nachhaltigkeit, Bildung, Gemeinschaft und die Entwicklung zukunftsfähiger Lebens- und Wirtschaftsformen.


§ 3 Vereinszweck

Der Verein bezweckt die Förderung von nachhaltiger Entwicklung, regionaler Wertschöpfung, Bildung, Kultur, Gemeinschaft und umweltbewusstem Wirtschaften.

Insbesondere verfolgt der Verein folgende Ziele:

  • Förderung nachhaltiger Lebensweisen
  • Unterstützung regionaler Produzenten und Initiativen
  • Aufbau gemeinschaftlicher Wirtschaftsprojekte
  • Förderung von Bildung und Wissensaustausch
  • Organisation von Vorträgen, Seminaren und Kursen
  • Förderung von Musik, Kunst und Kultur
  • Entwicklung nachhaltiger Mobilitätslösungen
  • Förderung erneuerbarer Energien
  • Schaffung von Begegnungsräumen und Gemeinschaftsprojekten
  • Unterstützung sozialer und ökologischer Projekte

§ 4 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

Ideelle Mittel

Der Vereinszweck wird insbesondere erreicht durch:

  • Vorträge und Informationsveranstaltungen
  • Seminare und Workshops
  • Kurse und Schulungen
  • Kultur- und Musikveranstaltungen
  • Projektgruppen und Arbeitsgemeinschaften
  • Vernetzung von Menschen und Organisationen
  • Öffentlichkeitsarbeit
  • Forschung und Entwicklung nachhaltiger Konzepte

Materielle Mittel

Die finanziellen Mittel werden aufgebracht durch:

  • Mitgliedsbeiträge
  • Förderbeiträge
  • Spenden
  • Sponsoring
  • Förderungen öffentlicher Stellen
  • Vermächtnisse und Schenkungen
  • Einnahmen aus Veranstaltungen
  • Einnahmen aus Kursen und Seminaren
  • Einnahmen aus Publikationen
  • Einnahmen aus Dienstleistungen
  • Erträge aus vereinseigenen Projekten
  • Sonstige rechtlich zulässige Einnahmen

§ 5 Tätigkeitsbereiche

Zur Erfüllung des Vereinszwecks können insbesondere folgende Projekte entwickelt, unterstützt oder betrieben werden:

  • Bioladen
  • Gemeinschafts- und Wirtschaftsküche
  • Herstellung und Vermarktung von Lebensmitteln
  • Brot-, Mehlspeisen- und Suppenproduktion
  • Bildungs- und Veranstaltungszentrum
  • Musik- und Kulturveranstaltungen
  • Elektrofahrzeuge für Liefer- und Gemeinschaftszwecke
  • Carsharing-Systeme
  • Photovoltaikanlagen
  • Ladeinfrastruktur
  • Gemeinschaftsgärten
  • Landwirtschaftliche und regionale Kooperationsprojekte
  • Nachhaltige Energie- und Mobilitätsprojekte

Der Verein kann zur Durchführung wirtschaftlicher Tätigkeiten Unternehmen gründen, sich an solchen beteiligen oder Kooperationen eingehen, sofern dies der Erfüllung des Vereinszwecks dient.


§ 6 Arten der Mitgliedschaft

Die Mitglieder gliedern sich in:

  1. Ordentliche Mitglieder
  2. Fördermitglieder
  3. Ehrenmitglieder

Ordentliche Mitglieder beteiligen sich aktiv am Vereinsleben.

Fördermitglieder unterstützen den Verein finanziell oder ideell.

Ehrenmitglieder werden aufgrund besonderer Verdienste ernannt.


§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied können natürliche und juristische Personen werden.

(2) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

(3) Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.


§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder haben das Recht:

  • an Veranstaltungen teilzunehmen,
  • Anträge einzubringen,
  • das Stimmrecht in der Generalversammlung auszuüben,
  • Vereinsprojekte mitzugestalten.

Die Mitglieder verpflichten sich:

  • die Ziele des Vereins zu unterstützen,
  • die Statuten einzuhalten,
  • die Vereinsinteressen zu fördern,
  • beschlossene Mitgliedsbeiträge zu entrichten.

§ 9 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch:

  • freiwilligen Austritt,
  • Ausschluss,
  • Tod,
  • Verlust der Rechtspersönlichkeit bei juristischen Personen.

Der Ausschluss kann durch den Vorstand bei grober Verletzung der Vereinsinteressen beschlossen werden.


§ 10 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

  1. die Generalversammlung
  2. der Vorstand
  3. die Rechnungsprüfer
  4. das Schiedsgericht

§ 11 Generalversammlung

(1) Die ordentliche Generalversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.

(2) Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand mindestens zwei Wochen vorher schriftlich oder elektronisch.

(3) Die Generalversammlung beschließt insbesondere über:

  • Wahl und Entlastung des Vorstandes
  • Wahl der Rechnungsprüfer
  • Mitgliedsbeiträge
  • Statutenänderungen
  • Vereinsauflösung

(4) Beschlüsse werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit gefasst.

(5) Statutenänderungen und die Auflösung des Vereins bedürfen einer Zweidrittelmehrheit.


§ 12 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Personen:

  • Obfrau/Obmann
  • Kassier/in

Optional können zusätzlich bestellt werden:

  • Stellvertretung
  • Schriftführer/in
  • weitere Vorstandsmitglieder

(2) Die Funktionsperiode beträgt drei Jahre.

(3) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins.

(4) Der Verein wird nach außen durch die Obfrau bzw. den Obmann vertreten.

(5) Finanzielle Verpflichtungen werden durch Obfrau/Obmann und Kassier/in gemeinsam gezeichnet.


§ 13 Rechnungsprüfer

(1) Die Generalversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer für drei Jahre.

(2) Die Rechnungsprüfer prüfen die finanzielle Gebarung des Vereins und berichten der Generalversammlung.


§ 14 Schiedsgericht

(1) Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis werden durch ein vereinsinternes Schiedsgericht behandelt.

(2) Jede Streitpartei nominiert ein Mitglied. Diese wählen gemeinsam eine dritte Person als Vorsitz.

(3) Das Schiedsgericht entscheidet vereinsintern endgültig.


§ 15 Verwendung von Vermögen und Erträgen

(1) Sämtliche Mittel des Vereins dürfen ausschließlich zur Erfüllung des Vereinszwecks verwendet werden.

(2) Vereinsmitglieder erhalten keine Gewinnanteile aus dem Vereinsvermögen.

(3) Angemessene Vergütungen für Leistungen, Dienstleistungen oder Projektarbeiten können im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vereinbart werden.

(4) Der Verein kann Vermögen aufbauen und in nachhaltige Projekte investieren, sofern diese den Vereinszweck fördern.


§ 16 Kooperationen und Beteiligungen

Der Verein ist berechtigt,

  • Unternehmen zu gründen,
  • Genossenschaften mitzugründen,
  • Beteiligungen einzugehen,
  • Immobilien zu erwerben oder zu nutzen,
  • Förder- und Investitionsmodelle zu entwickeln,

sofern diese Aktivitäten den Vereinszielen dienen.


§ 17 Freiwillige Auflösung

(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur durch eine eigens einberufene Generalversammlung beschlossen werden.

(2) Bei Auflösung des Vereins ist das verbleibende Vermögen für nachhaltige, soziale oder gemeinnützige Zwecke zu verwenden, die dem Leitbild von Wurzelwerk möglichst nahekommen.

(3) Die Generalversammlung entscheidet über die konkrete Verwendung.